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Verwaltungsrecht - Beamtenrecht
„Verfassungsrecht vergeht, Verwaltungsrecht besteht“ Otto Mayer, 1969
Verwaltungsgericht Berlin - Urteil vom 26.10.2012
VG 5 K 222/11
Die Praxis des Landes Berlin, Bewerber für ein Lehramt aus anderen Bundesländern, die dort bereits verbeamtet sind, im Wege der Versetzung in ein Beamtenverhältnis zu übernehmen, Neubewerber und bereits in Berlin angestellte Lehrer hingegen nicht zu verbeamten, bedeutet keine unzulässige Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft als "Berliner". Dies entschied das Verwaltungsgericht Berlin mit Urteil vom 26. Oktober 2012.
Im Frühjahr 2011 lies das Land Berlin eine Anzeige schalten, in welcher es um Lehrkräfte warb und dabei verbeamteten Lehrern aus anderen Bundesländern eine Übernahme in das Beamtenverhältnis in Aussicht stellte. Der in Berlin angestellte Kläger beantragte bei dem Land daraufhin die Übernahme in das Beamtenverhältnis. Als diese unter Verweis auf die geänderte Rechtslage in Berlin abgelehnt wurde, machte der Kläger Schadenserstatzansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz geltend und beanspruchte die Differenzzahlung zu seinem Angestelltengehalt.
Das Gericht sah in der Ablehnung der Übernahme in das Beamtenverhältnis und der verweigerten Zahlung keinen Verstoßt gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG. Der Kläger berief sich ohne Erfolg auf eine Benachteilung wegen seiner ethnischen Herkunft.
Ob eine Ethnie vorliege, sei objektiv nach der Verkehrsauffassung und nicht subjektiv zu bestimmen. Ausschlaggebend ist die Wahrnehmung einer Gruppe als abgegrenzt in Gebräuchen, Herkunft und Erscheinung, äußerem Erscheinungsbild, Sprache und Religion. Zusätzlich werden im Schrifttum das Siedlungsgebiet, die Kultur, die Geschichte, die Literatur und die Selbsteinschätzung einer Gruppe benannt. Vom Merkmal der Ethnie sind Personen geschützt, die von der nationalen oder regionalen Mehrheit aufgrund bestimmter, zumeist äußerer Umstände als nicht zugehörig und damit als „fremd“ wahrgenommen werden
Das Gericht lies offen, ob der "Berliner" unter dieser Voraussetzung überhaupt als im Sinne von § 7 Abs. 1 AGG diskriminierungsfähige Ethnie angesehen werden kann. Jedenfalls bestünden aufgrund des Lebenswandels des Klägers (geboren in Thüringen, aufgewachsen in Brandenburg, kein durchgehender Wohnsitz in Berlin) erhebliche Zweifel daran, ob Dritte ihn erkennbar zum Teil der Ethnie der "Berliner" rechnen würden.
Jedenfalls läge aber keine unmittelbare Benachteiligung im Sinne des § 3 Abs. 1 AGG vor, da die vom Kläger gerügte Ungleichbehandlung nicht objektiv auf seiner vermeintlichen Zugehörigkeit zur Ethnie "Berliner" beruht. Eine solche Anknüpfung sei vom Land Berlin nicht gewollt gewesen. Vielemehr knüpfe die Ungleichbehandlung erkennbar an den jeweiligen Status der Bewerber an. Der Kläger als bereits in Berlin angestellter Lehrer wird ebenso wenig verbeamtet wie angestellte Bewerber aus anderen Bundesländern. Verbeamtete Lehrer aus anderen Bundesländern werden dagegen im Wege der Versetzung in ein Beamtenverhältnis im Land Berlin übernommen, ohne dass deren ethnische Herkunft berücksichtigt wird.
Unabhängig davon ist das Vorgehen des Landes auch durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und zur Erreichung des Ziels angemessen und erforderlich. Das Land strebte an, einen gravierenden Mangel an Lehrkräften im Land zum Wohle des Bildungssystems zu beseitigen und angesichts der erheblichen Anzahl benötigter Lehrkräfte auch Bewerber und Bewerberinnen aus anderen Bundesländern zu gewinnen, die bereits als Lehrer bzw. Lehrerin tätig waren. Sofern diese bereits den Status eines Beamten inne hatten, war davon auszugehen, dass für sie ohne die Möglichkeit einer Versetzung kaum ein Anreiz bestand, einer Beschäftigung in Berlin nachzugehen.
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